Ihr Anspruch auf Geldleistungen

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Häufig nachgefragt:

Regelbedarf

Pauschalierte Regelbedarfe für Arbeitslosengeld II / Sozialgeld

Der Regelbedarfssatz wird vom Gesetzgeber festgelegt (§ 20 SGB II). Dieser soll insbesondere den notwendigen Bedarf für Ernährung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch für Beziehungen zur Umwelt und für eine Teilnahme am kulturellen Leben decken.

Bedarfsgemeinschaft

Leistungsanspruch haben unter bestimmten Umständen auch die Familienangehörigen, die mit dem Antragsteller eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Eine Bedarfsgemeinschaft umfasst Personen, die im selben Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften. Von jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wird erwartet, dass es sein Einkommen und Vermögen zur Deckung des Gesamtbedarfes aller Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft einsetzt.

Wer erhält Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes?

Anspruchs- bzw. leistungsberechtigt sind erwerbsfähige Personen im Alter von 15 Jahren bis zum Erreichen des individuellen Renteneintrittsalters. Das Renteneintrittsalter wird von derzeit 65 stufenweise auf 67 Jahre (ab Jahrgang 1964) angehoben.

Corona-Informationen

Haushaltsgemeinschaft

Alle Personen, die nach der gesetzlichen Definition (§ 7 Abs. 4 SGB II) nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, aber mit den Personen einer Bedarfsgemeinschaft dauerhaft in einem Haushalt zusammenleben (z.B. Großeltern), gehören zur Haushaltsgemeinschaft.
Wenn Leistungsberechtigte mit Verwandten oder Verschwägerten in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenleben, wird gesetzlich vermutet, dass die Leistungsberechtigten auch von diesen Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft unterstützt werden, soweit diese dazu finanziell der Lage sind.
Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, müssen grundsätzlich einen eigenen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II stellen, sofern auch bei ihnen Leistungsanspruch im Sinne des SGB II besteht.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden nur auf Antrag und befristet gewährt. Rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungszeitraums (in der Regel 6 Monate) müssen Sie einen Fortzahlungsantrag stellen.

Wer hat keinen Leistungsanspruch?

Folgende Personen können grundsätzlich keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II erhalten:

  • Bezieher von Altersrente
  • Ausländer/innen, die keine Arbeitserlaubnis erhalten können.
  • Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge
  • dauerhaft voll Erwerbsgeminderte ab Vollendung des 18. Lebensjahres
  • befristet voll Erwerbsgeminderte ab Vollendung des 18. Lebensjahres, die nicht mit einem erwerbsfähigen
    Angehörigen in einem Haushalt leben

Für diese Personen kommt bei Hilfebedürftigkeit ggf. eine andere staatliche Fürsorgeleistung in Betracht.

  • Personen
    • Alleinstehende; Alleinerziehende; Volljährige mit minderjährigem Partner /
      minderjähriger Partnerin
    • volljährige Partner
    • 18- bis unter 25-jährige im Haushalt der Eltern sowie Personen U25, die ohne
      Absprache mit dem Jobcenter bei den Eltern ausziehen
    • Kinder / Jugendliche im 15. Lebensjahr (14 Jahre) bis zur Vollendung des
      18. Lebensjahres; minderjährige Partner
    • Kinder ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
    • Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
  • Regelleistung
    bis 31.12.19
    • 424 €
    • 382 €
    • 339 €
    • 322 €
    • 302 €
    • 245 €
  • Regelleistung
    Ab 01.01.20
    • 432 €
    • 389 €
    • 345 €
    • 328 €
    • 308 €
    • 250 €

Downloads und Links zu wichtigen
Unterlagen:

Vorraussetzungen für Geldleistungen

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Zwei flinke Boxer jagen die quirlige Eva und ihren Mops durch Sylt. Franz jagt im komplett verwahrlosten Taxi quer durch Bayern. Zwölf Boxkämpfer jagen Viktor quer über den großen Sylter Deich. Vogel Quax zwickt Johnys Pferd Bim. Sylvia wagt quick den Jux bei Pforzheim. Polyfon zwitschernd aßen Mäxchens Vögel Rüben, Joghurt und Quark. „Fix, Schwyz!“ quäkt Jürgen blöd vom Paß.

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Vermittlung in Arbeit

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