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Aktuelles aus Ihrem Jobcenter Bonn
Weitere Hilfen für Familien in der Pandemie
Der Bundestag hatte am 11.06.2021 mit dem Aktionsprogramm „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ weitere finanzielle Hilfen für bedürftige Familien beschlossen. Mit dem Kinderfreizeitbonus sollen Kinder und Jugendliche Unterstützung erhalten, um Angebote zur Ferien- und Freizeitgestaltung wahrzunehmen.
Den Kinderfreizeitbonus in Höhe von einmalig 100,- Euro gibt es für jedes beim Jobcenter nach dem SGB II leistungsberechtigte Kind, welches am 1. August 2021 noch nicht volljährig ist und für welches laufend Kindergeld bezogen wird.
Zusätzlich muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Familie bezieht im August 2021 für ihre Kinder entweder
- Kinderzuschlag (KiZ) oder
- Wohngeld (gegebenenfalls parallel zu KiZ) oder
- Sozialhilfe nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder
- Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), wobei der Leistungsanspruch mehr als 0,00 Euro betragen muss (gegebenenfalls parallel zu KiZ) oder
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) (auch wenn kein Kindergeld bezogen wird) oder
- Leistungen im Rahmen der Ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialen Entschädigungsrecht nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Automatische Auszahlung über die Jobcenter
Für die Auszahlung des Kinderfreizeitbonus sind verschiedene Stellen zuständig, je nachdem, welche Leistungen eine Familie woher bezieht.
Wenn Sie Leistungen zur Grundsicherung beim Jobcenter beziehen, erhalten Sie im August 2021 automatisch den Kinderfreizeitbonus. Hierfür muss kein gesonderter Antrag gestellt werden. Der Kinderfreizeitbonus wird vom jeweils zuständigen Jobcenter automatisch an Sie ausgezahlt.
Ausnahme: Familien, die laufend Kinderzuschlag beziehen, erhalten den Kinderfreizeitbonus über die jeweiligen Familienkassen ausgezahlt. Auch hier muss kein gesonderter Antrag gestellt werden!
Keine Anrechnung auf Leistungen vom Jobcenter
Der Kinderfreizeitbonus ist eine Einmalzahlung und wird nicht auf Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II angerechnet.
Alle aktuellen Informationen rund um den Kinderfreizeitbonus finden Sie auch auf der Sonderseite der Familienkasse.
Ihre zuständige Familienkasse finden Sie online unter
https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/metasuche/suche/dienststellen?in=familienkassen
Wichtiger zusätzlicher Hinweis:
Familien, die ausschließlich Wohngeld oder Hilfen zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe nach SGB XII) erhalten, aber nicht gleichzeitig Kinderzuschlag, sind der Familienkasse noch nicht bekannt. Das bedeutet, dass Familien in diesen Fällen (und auch nur dann!) einen formlosen Antrag auf den Kinderfreizeitbonus bei der Familienkasse stellen müssen.
Für allgemeine Fragen wählen Sie bitte die gebührenfreie Rufnummer 0800 4 5555 43