Informationen für Selbstständige
Als beruflich selbständig werden Person bezeichnet die keinem Direktionsrecht unterliegen, in keine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert sind und ihre Arbeitszeit frei bestimmen können. Wenn das Einkommen aus der Selbständigkeit zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht ausreicht, kann ein Anspruch auf Bürgergeld geprüft werden. Dabei müssen besondere gesetzliche Voraussetzungen / Grundlagen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) beachtet werden.
Bei der Prüfung eines möglichen Anspruchs auf Bürgergeld werden als Einkommen grundsätzlich alle Einnahmen aller Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt (§ 11 SGB II). Somit wird auch Einkommen aus selbständiger Tätigkeit auf das Bürgergeld angerechnet und muss lückenlos angegeben und nachgewiesen werden.
Bitte beachten Sie: Leistungen nach dem SGB II sind ausschließlich Leistungen zum Lebensunterhalt, keinesfalls Leistungen zur Förderung der selbständigen Tätigkeit.
Sie können sich dazu im Vorfeld bereits mit dem Antragsvordruck EKS (Einkommen aus Selbständigkeit) und den dazugehörigen Hinweisen vertraut machen. Den Vordruck sowie weitere Informationen dazu finden Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.
Bewilligungsverfahren für Bürgergeld bei Selbständigkeit:
Die Berechnung des sozialrechtlichen anzurechnenden Einkommens der Selbständigkeit ist in der Bürgergeld-Verordnung geregelt.
Vorläufige Entscheidung über einen Leistungsanspruch
Die Entscheidung über einen Leistungsanspruch erfolgt grundsätzlich vorläufig, da das Einkommen für den Bewilligungszeitraum noch nicht feststeht (§41a SGB II). Als Grundlage müssen die zu erwartenden Betriebseinnahmen und -ausgaben als Selbsteinschätzung von Ihnen plausibel dargelegt und im Vordruck „Anlage EKS“ bescheinigt werden. Dies ist für den Bewilligungsabschnitt wichtig, der in der Regel 6 Monate umfasst. Da das Einkommen häufig schwankt, wird aus dem vorläufigen Gesamteinkommen des Bewilligungszeitraums ein Durchschnittseinkommen gebildet. Denn monatlich müssen gleiche Beträge bei der Berechnung der Leistungen berücksichtig werden.
Abschließende Entscheidung über den Bewilligungszeitraum
Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums müssen spätestens innerhalb von zwei weiteren Monaten die endgültigen Angaben über die Einnahmen und Ausgaben inklusive aller erforderlichen Belege im Jobcenter vorgelegt werden. Grundlage für die abschließende Festsetzung sind die tatsächlichen Einnahmen im Bewilligungszeitraum abzüglich der tatsächlichen Ausgaben. Steuerliche Vorschriften werden hierbei nicht berücksichtigt.
Berücksichtigt werden nur angemessene und nachgewiesene Ausgaben, die zweifelsfrei der selbständigen Tätigkeit zugeordnet werden können. Anders als bei der steuerlichen Gewinnermittlung, berücksichtigt der Grundsicherungsträger keine Abschreibungen oder sonstigen pauschalen steuerlichen Abzüge, sondern nur notwendige, tatsächliche Ausgaben. Nach Auswertung Ihrer Unterlagen werden Ihre Leistungen für den vergangenen Bewilligungsabschnitt abschließend festgesetzt. Die Leistungen müssen dann ggf. ganz oder teilweise erstattet werden oder werden bei geringerem Einkommen nachgezahlt.
Beendigung Ihres Bezugs von Bürgergeld
Gemeinsames Ziel des Leistungs- und Integrationsbereichs im Jobcenter Bonn ist es, dass Sie langfristig wirtschaftlich so erfolgreich sind, dass Sie keine Grundsicherung (Bürgergeld) mehr beziehen müssen. Dieses Ziel können wir durch regelmäßige Entwicklungsgespräche im Integrationsbereich, in der Regel alle 6 Monate, und dem Abschluss einer gemeinsamen Eingliederungsvereinbarung erreichen. Wir besprechen mit Ihnen die Angaben, die Sie anhand der Anlage EKS (Einkommen aus Selbstständigkeit) im Leistungsbereich zu Ihren Einkünften aus der Selbständigkeit abgegeben haben. Gemeinsam können wir die Teilnahme an Unterstützungsangeboten durch den Integrationsbereich, z.B. an geeigneten Maßnahmen zur Beratung und Kenntnisvermittlung, Workshops, Sprechtagen, öffentlichen Veranstaltungen, etc. vereinbaren.
Wenn die Beendigung der Hilfebedürftigkeit, d.h. der Bezug von Bürgergeld, nicht erreicht werden kann bzw. die betriebswirtschaftliche Tragfähigkeit ausbleibt, gilt folgendes: Sofern aus einer Gründung / bestehenden Selbständigkeit zumindest mittelfristig kein Einkommen erzielt wird, welches zur Beendigung bzw. deutlichen Verringerung der Hilfebedürftigkeit führt, wird vom Integrationsbereich die Arbeitsvermittlung wiederaufgenommen (§ 11 SGB II). Sie werden zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit aufgefordert und wir präsentieren Ihnen nach einem persönlichen Gespräch entsprechende Vermittlungsvorschläge. In diesem Fall besteht die Pflicht, sich uneingeschränkt zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen (§ 2 SGB II). Auch sind Sie dazu verpflichtet, Einladungen zu Vermittlungs- und Beratungsgesprächen nachzukommen und bei der Arbeitssuche mitzuwirken.