Pfändungsschutzkonto zur Sicherung des Lebensunterhalts
Das sogenannte Pfändungsschutzkonto (P-Konto) schützt Schuldnerinnen und Schuldner davor, dass Dritte auf ihre Mittel zum Lebensunterhalt, z.B. Bürgergeld, zugreifen. So können sie weiterhin selbstständig für die Begleichung von Kosten für z.B. Miete und Energie aufkommen.
Ansprüche auf existenzsichernde Leistungen (z.B. Bürgergeld) sind grundsätzlich nicht pfändbar. Sie können daher auch nicht Gegenstand einer Abtretung oder Verpfändung sein.
Jede Inhaberin/jeder Inhaber eines Giro-/Zahlungskontos kann dieses entsprechend in ein so genanntes Pfändungsschutzkonto umwandeln, bei dem bestimmte Freibeträge von der Pfändung ausgeschlossen sind.
Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Bank über die genauen Bedingungen und wandeln Sie gegebenenfalls Ihr Girokonto rechtzeitig in ein Pfändungsschutzkonto um. Nur so sind Ihre Geldleistungen im gesetzlichen Umfang vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt. Ein Pfändungsschutzkonto müssen Sie selbst einrichten.
Bei Pfändungen Ihres Girokontos oder anderer Stellen, von denen Sie Geld erhalten (z.B. Jobcenter), können Sie beim Amtsgericht Vollstreckungsschutz beantragen. Nähere Informationen erhalten Sie zum Beispiel bei der Schuldnerberatung.
Auch auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz finden Sie weitere Informationen zu diesem Thema: www.bmj.de. Unter dem Suchbegriff „P-Konto“ finden Sie weiterführende Informationen.