Digitale Endgeräte für den Schulunterricht beschaffen

Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Informationen, wie das Jobcenter Sie dabei unterstützen kann.

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Häufig nachgefragt

Mehrbedarf für digitale Endgeräte für den Schulunterricht
(§ 21 Abs. 6 SGB II)

Grundsätzlich sieht das Sozialgesetzbuch II nach § 24 Abs. 1 vor, dass digitale Endgeräte aus dem Regelbedarf bzw. über ein Darlehen beschafft werden sollen.

Inzwischen hat sich Sachlage aufgrund der Pandemie geändert: Alle Schülerinnen und Schüler sollen flächendeckend mit entsprechenden Endgeräten ausgestattet werden, um am Distanzunterricht teilnehmen zu können.

Viele Bonner Schülerinnen und Schüler, die bisher kein digitales Endgerät besaßen, konnten bereits mit Ausleihgeräten versorgt werden, welche die Bundesstadt Bonn beschafft hat.
Dabei konnten aber noch nicht alle Schülerinnen und Schüler berücksichtigt werden, die dringend ein Endgerät benötigen.

Weil der Präsenzunterricht in den Schulen pandemiebedingt ausgesetzt wurde, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nun die Regelungen angepasst. Damit haben die Jobcenter jetzt die Möglichkeit, Familien, die Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld beziehen, bei der Beschaffung von digitalen Endgeräten (Laptops, Drucker) für den Schulunterricht bis zu einer Höhe von maximal 350 € pro Kind / Jugendlichem zu unterstützen.

Für wen kann ein Zuschuss gezahlt werden?

Der Mehrbedarf betrifft Schülerinnen und Schüler

  • unter 25 Jahre, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen,
  • die Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft sind, die Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II bezieht,
  • die tatsächlich am pandemiebedingten Distanz-Schulunterricht teilnehmen (auch wenn dieser freiwillig erfolgt),
  • für die kein digitales Endgerät von der Schule zur Verfügung gestellt oder über Dritte (z.B. Förderverein) finanziert werden kann.

Das Jobcenter Bonn hat das Ziel, die Anträge so kurzfristig wie möglich zu bearbeiten, damit allen Bonner Kindern und Jugendlichen die notwendige Ausstattung für den Distanzunterricht zur Verfügung steht.
Entscheidend für eine schnelle Bearbeitung ist, dass uns die notwendigen Unterlagen und Belege vollständig vorliegen.

Daher haben wir hier die notwendigen Informationen für Sie zusammengestellt.

Ihr Antrag – diese Unterlagen braucht das Jobcenter für die Prüfung

Ihren Antrag können Sie formlos stellen. Bitte geben Sie an, welches Gerät, oder bei mehreren schulpflichtigen Kindern, welche Geräte beschafft werden sollen.
Wichtig: Der Anschaffungswert bzw. Preis der einzelnen Geräte muss je Gerät angegeben werden.

Das Jobcenter benötigt von Ihnen:

  1. eine Bescheinigung der Schule, aus der hervorgeht,
    • dass die Schule keine Leihgeräte zur Verfügung stellt,
    • dass eine Teilnahme am Distanzunterricht tatsächlich stattfindet,
    • welche technischen Voraussetzungen bei den Geräten erfüllt sein müssen (Laptop, Tablet etc.)Hinweis: Damit die Schulen die Angaben einfach erklären können und der Aufwand gering gehalten wird, kann folgender Vordruck genutzt werden.
  2. Für die Anschaffung eines Druckers muss die Anzahl der schulpflichtigen Kinder im Haushalt angegeben werden (Aufteilung der Kosten).

Hinweis: Es ist davon auszugehen, dass ein Drucker je Haushalt ausreicht.

Bitte senden Sie die Unterlagen unter Angabe Ihres Namens und Ihrer Bedarfsgemeinschaftsnummer (BG-Nummer) an das für Sie zuständige Leistungsteam im Jobcenter.

Ihre/n Ansprechpartner/in und die Team-Emailadresse finden Sie über die Ansprechpartnersuche auf der Internetseite des Jobcenters Bonn.

Die allgemeine E-Mailadresse des Jobcenters Bonn lautet: Jo************@jo**********.de

Sie können uns die Unterlagen auch per Post senden an
Jobcenter Bonn
Rochusstraße 6
53123 Bonn

Nachweis über den tatsächlichen Kauf der Geräte

Der Gesamtbetrag darf 350,00 € pro Kind nicht übersteigen.
Bei einem Anschaffungswert von bis zu 150,00 € wird kein Nachweis über den Kauf benötigt.

Ab einem Anschaffungswert von über 150,00 € (bis 350,00 €) benötigt das Jobcenter in jedem Fall einen Beleg über den Kauf .

Der Kaufbeleg muss innerhalb eines Monats nach Bewilligung und Auszahlung beim Jobcenter Bonn eingereicht werden.
Hierüber informieren wir Sie aber auch im Bewilligungsbescheid.
Erfolgt der Nachweis nicht, wird der bewilligte Betrag vom Jobcenter Bonn zurückgefordert.

Weitere Informationen für Kundinnen und Kunden des Jobcenters

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